GaP-Anfrage im Stadtrat
Gemäss Art. 16 des städtischen Reklamereglements werden u.a. bei Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Anschlagstellen für den nicht kommerziellen Aushang von Gelegenheitsinseraten und Veranstaltungshinweisen zur Verfügung gestellt. Vor kurzem wurden die ohnehin völlig ungenügend dimensionierten drei Anschlagstellen für kostenlose Kleinplakate im Bereich des Baldachins beseitigt und bis jetzt trotz der klaren Vorgabe im Reklamereglement nicht ersetzt. Das «wilde» Aufhängen stellt daher ein legitimes Ausweichen dar.
1. Wer hat die Weisung zur Entfernung der Kleinplakate erteilt?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Weisung erteilt und vollstreckt, obwohl das Plakatieren unter dem Baldachin nicht verboten ist?
3. Wann gedenkt der Gemeinderat, gemäss den zwingenden Vorgaben in Art. 16 des Reklamereglements, kostenlose Aushangstellen für nichtkommerzielle Kleinplakate – diesmal in genügender Zahl – wieder zur Verfügung zu stellen?
4. Ist der Gemeinderat bereit, anstelle des Vollzugs von Art. 16 des Reklamereglements das Aufhängen von nichtkommerziellen Kleinplakaten unter dem Baldachin freizugeben?
Luzius Theiler