Grün alternative Partei

Ilegale Beseitigung von Kleinplakaten unter dem Baldachin

Am 22. August dieses Jahres gegen 23 Uhr beseitigten - den Logos auf den Uniformen und Taschen zu schliessen vermutlich Angestellte von BernMobil - hastig alle Kleinplakate, hauptsächlich an den Glasgeländern zu den Unterführungen, und zerrissen sie. Der Baldachin und die Unterführungen Richtung Bahnhof gehören jedoch nicht BernMobil, sondern der Stadt. Und weder an den Geländern noch an den Säulen sind Plakatierungsverbote, geschweige denn entsprechende richterliche Verfügungen angebracht.

bild zu Ilegale Beseitigung von Kleinplakaten unter dem Baldachin

GaP-Anfrage im Stadtrat

Gemäss Art. 16 des städtischen Reklamereglements werden u.a. bei Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Anschlagstellen für den nicht kommerziellen Aushang von Gelegenheitsinseraten und Veranstaltungshinweisen zur Verfügung gestellt. Vor kurzem wurden die ohnehin völlig ungenügend dimensionierten drei Anschlagstellen für kostenlose Kleinplakate im Bereich des Baldachins beseitigt und bis jetzt trotz der klaren Vorgabe im Reklamereglement nicht ersetzt. Das «wilde» Aufhängen stellt daher ein legitimes Ausweichen dar.

1. Wer hat die Weisung zur Entfernung der Kleinplakate erteilt?

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Weisung erteilt und vollstreckt, obwohl das Plakatieren unter dem Baldachin nicht verboten ist?

3. Wann gedenkt der Gemeinderat, gemäss den zwingenden Vorgaben in Art. 16 des Reklamereglements, kostenlose Aushangstellen für nichtkommerzielle Kleinplakate – diesmal in genügender Zahl – wieder zur Verfügung zu stellen?

4. Ist der Gemeinderat bereit, anstelle des Vollzugs von Art. 16 des Reklamereglements das Aufhängen von nichtkommerziellen Kleinplakaten unter dem Baldachin freizugeben?

Luzius Theiler

"Das Reklamereglement macht in Artikel 16 weder quantitative Vorgaben zu den «Anschlagstellen für den nicht kommerziellen Aushang von Gelegenheitsinseraten und Veranstaltungshinweisen», noch werden reglementarisch konkrete Örtlichkeiten spezifiziert."  Diese "Begründung"  des Gemeinderates für die Nichtbefolgung von in seinen Augen lästigen Bestimmungen im Reglement widersprechen allen Grundsätzen von Treu und Glauben bei der Rechtsauslegung.